Der grundlegende Gedanke besteht darin, dass das Individuum nicht in der Lage ist sich selbst vor auftretenden Schäden zu sichern. Dieses Prinzip wird seit Jahrhunderten betrieben.
Was zunächst private Personen, Gilden und Zünfte anboten, wurde ab dem 17. Jahrhundert durch Versicherungsgesellschaften organisiert. Die Ursprünge liegen wohl in der Schifffahrt-, Transport- und der Brandversicherung.
Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und durchschnittliche Höhe eines Schadens lässt sich mathematisch berechnen. Als Grundlage dienen hier die seit Jahrzehnten geführten Statistiken, die teilweise auf staatlichen, gewerblichen und / oder auf privaten Erhebungen beruhen. Was man allerdings nicht berechnen kann, ist Zeit, Ort, exakte Höhe und die Betroffenen eines Schadenereignisses. Wenn ich also diese Werte kenne, liegt der Gedanke nahe, dass sich eine Interessengemeinschaft bildet, um dem Betroffenem im Falle des Falles finanziellen Ausgleich zu gewähren.
Ein Beispiel:
Alle Hausbesitzer haben das Interesse, dass sie im Falle eine Brandes den Schaden am Haus ersetzt bekommen. Folglich bilden die Hausbesitzer eine Interessen- und Solidargemeinschaft. Sie versichern sich gegenseitig für den Schaden des Anderen einzutreten. Das dafür notwendige Kapital wird über eine „Prämie“ beschafft. Kurz und salopp: Einer für alle, alle für einen.
Daraus ergibt sich: Je größer die Solidargemeinschaft, desto geringer ist der Anteil des einzelnen am Schadensaufwand. Soweit die Theorie.
In der Praxis entwickelt sich die große Gemeinschaft in immer mehr Untergruppen. Der Nichtraucher will nicht mehr für den Raucher bezahlen. Der Schlanke nicht für den Dicken. Dass diese Entwicklung zu Lasten aller geht, wird man vielleicht irgendwann bemerken. Zurzeit ist das Zusammenhalten aber obsolet.
Selbstverständlich unterliegen Versicherungen auch gesetzlichen Regelungen. Diese unterscheiden sich je nach Versicherungsart. Allgemein liegen das BGB (bürgerliches Gesetzbuch), das HGB (Handelsgesetzbuch), das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) mit den jeweiligen Nebengesetzen zugrunde. Hinzu kommen individuelle vertragliche Regelungen wie die AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und besondere Versicherungsbedingungen (Sonder- bzw. Zusatzbedingungen, Klauseln, Individualvereinbarungen etc.).
Die unterschiedlichen Versicherungsarten sehen wir uns gesondert an.
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