Objektiv betrachtet ist das größte finanzielle Risiko für Schäden zu haften, für die ich gesetzlich haftbar bin. Die gesetzliche Haftung besteht in der Regel ohne Haftungsgrenze, weshalb ich mich durch eine solche Haftung lebenslang in unbegrenzter Höhe verschulden kann. Damit sind alle Perspektiven eines „normalen Lebens“ unwiederbringlich ausgelöscht.
Seit Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht unter Umständen die Möglichkeit durch die Anmeldung und Durchführung einer Privatinsolvenz nach sechs Jahren Wohlverhaltensphase eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Die Haftungsgrundlagen
a) Ein Haftungsanspruch ergibt sich aus dem BGB
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
b) vertragliche Haftung
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
c) Gefährdungshaftung
Hier kommt es nicht auf ein Verschulden an, sondern es werden die Haftungsansprüche aus erlaubten Handlungen geregelt, die ein Gefährdungspotential beinhalten.
Gesetzlich wird die Gefährdungshaftung z. B. in nachstehenden Paragraphen geregelt:
- § 833 Satz 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters)
- § 7 StVG (Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters)
- §§ 84 ff. AMG (Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden)
- §§ 33 ff. LuftVG (Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters)
Einschränkungen und Ausschlüsse der Gefährdungshaftung werden z. B. geregelt
- bei Vorliegen höherer Gewalt (u.a. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 StVG)
- bei Haftung nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag (u.a. § 31 Atomgesetz, § 12 StVG)
Als typisches Beispiel gilt das Halten eines Hundes. Hier trifft den Hundehalter generell allein aus der Tatsache der Hundehaltung ein Haftungsrisiko. Das gleiche gilt für ein Kraftfahrzeug.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist meist freiwillig. Es gibt allerdings auch die gesetzliche und / oder vertragliche Vorschrift zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
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